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Energiesicherungsgesetz zukunftsfest machen - Passauer Jurist berät Bundestag

Dr. Patrick Abel von der Universität Passau hat als Sachverständiger im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestags Stellung zu der geplanten Änderung des Energiesicherungsgesetzes abgegeben. Der Entwurf gehe in die richtige Richtung, aber in den Details müsse nachgebessert werden.

Industrieanlage. Symbolbild: Colourbox

Mit dem Energiesicherungsgesetz kann der Staat im Krisenfall auf private Energiefirmen zugreifen, die zur deutschen kritischen Infrastruktur gehören. Möglich sind unter strengen Voraussetzungen sogar Enteignungen, wenn die Energieversorgungssicherheit gefährdet ist. Die entsprechende gesetzliche Neuerung hatte die regierende Ampel-Koalition im vergangenen Jahr beschlossen. Anwendung fand das Gesetz bereits auf deutsche Tochterunternehmen der russischen Energiekonzerne Gazprom und Rosneft: Im April und September 2022 stellte die Bundesregierung diese Unternehmen unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur. 

Nun werden weitere Änderungen an dem Gesetz diskutiert. Es geht um einen neuen Paragrafen, der die Übertragung von Vermögensgegenständen ebensolcher Unternehmen regeln soll, die unter staatlicher Treuhandverwaltung stehen. Im Blickpunkt stehen dabei unter anderem mögliche Entschädigungsansprüche der Unternehmen. Der Jurist Dr. Patrick Abel von der Universität Passau, der unter anderem zum Energierecht forscht, hat dazu am 27. März im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestags eine Stellungnahme abgegeben.

Keine Trumpfkarte gegen Entschädigung

Der Entwurf schlage Dr. Abel zufolge „die richtige Richtung“ ein. Das Vorgehen sei grundsätzlich rechtmäßig und zu begrüßen. „Zu Details von Anhörung und Entschädigung empfehle ich Nachbesserungen, vor allem, um etwaige Fehler in der Rechtsanwendung zu vermeiden und Prozessrisiken zu minimieren“, erklärte er. Dabei gehe es vor allem darum, das Gesetz klarer zu gestalten und damit „zukunftsfest“ zu machen. Denn der Entwurf erwecke mit einer derzeit vorgesehenen Ausnahmeregelung zu Entschädigungsansprüchen den Eindruck einer „Trumpfkarte“: „Die Ausnahmeregel suggeriert, dass Unternehmen, die von ausländischen Staaten (insbesondere Russland) kontrolliert werden, von vorneherein nicht zu einer Entschädigung berechtigt sind.“ So einfach sei es aber nicht, da man auch das internationale Recht berücksichtigen müsse, insbesondere das völkerrechtliche Investitionsschutzrecht. Dr. Abel riet dazu, die Frage der Entschädigung für Unternehmen der kritischen Infrastruktur in diesen Fällen nicht von vorneherein kategorisch auszuschließen, sondern im Einzelfall genau zu prüfen, um juristisch keine Angriffsflächen zu bieten. Entscheidend sei, den rechtsstaatlich richtigen Weg zu beschreiten.

Für verfassungsrechtlich problematisch hielt er des Weiteren, dass das Energiesicherungsgesetz erlaube, von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abzusehen, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Angesichts erheblicher wirtschaftlicher Folgen für die Unternehmen sei diese Ausnahmeregel unverhältnismäßig und sollte nach Ansicht Abels gestrichen werden. 

Zur Person

Dr. Patrick Abel

Dr. Patrick Abel. Foto: Uli Schwarz/Universität Passau

Dr. Patrick Abel forscht seit Oktober 2021 an der Juristischen Fakultät der Universität Passau am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Christoph Herrmann. Ein Schwerpunkt von Dr. Abel liegt auf Klimaschutz und Energierecht im internationalen Kontext. Er baut hier auf den Erkenntnissen aus seiner mehrfach ausgezeichneten Dissertation auf, in der er zeigt, dass das Investitionsschutzrecht auch mit Pflichten für ausländische Investorinnen und Investoren verbunden werden kann.

„Ich freue mich sehr, dass die Expertise hier am Lehrstuhl auf Bundesebene gehört wird“, sagte Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. Christoph Herrmann, LL.M., der selbst umfassende Erfahrung als Berater und Gutachter auf nationaler und europäischer Ebene in Fragen des europäischen und internationalen Wirtschaftsrechts hat.

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