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Totipotenz II: Der schillernde Embryobegriff

Totipotenz II: Der schillernde Embryobegriff

Das Projekt berührt grundsätzliche Fragen des Lebens: Anhand welcher Kriterien bestimmt sich, ob eine embryonale Entität schutzwürdig ist? Juristinnen und Juristen der Universität Passau haben verschiedene Embryodefinitionen de lege lata und de lege ferenda vor dem Hintergrund neuer Techniken überprüft.

Als Embryo gilt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge jede Entität, welche die inhärente Fähigkeit besitzt, sich zu einem Menschen zu entwickeln. Umgekehrt heißt das: Zellen oder Zellkonglomerate, die sich nicht selbständig zum Menschen weiterentwickeln können, sind keine Embryonen. Das hat der EuGH im Dezember 2014 in der Rechtssache C-364/13, "ISCO /Comptroller General of Patents" klargestellt.

Damit greift der Europäische Gerichtshof zwar nicht explizit, aber in der Sache auf Totipotenz als rechtliches Kriterium zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit pränataler Entitäten zurück. Totipotenz bildet auch im Stammzellgesetz (StZG) und - bei entsprechend weiter, sich vom Wortlaut lösender Auslegung - ebenso im Embryonenschutzgesetz (ESchG) das entscheidende Definitionsmerkmal für den Embryobegriff. Totipotente Zellen - das sind Zellen, die sich zu einem Ganzen, d.h. zum Individuum weiterentwickeln können. Totipotenz scheint jedoch angesichts neuer technischer Möglichkeiten ihrer artifiziellen Erzeugung als Kriterium zur Statusbestimmung menschlicher Embryonen überholt. Insbesondere als alleiniges Merkmal zur Statusbestimmung von Zellen oder Zellkonglomeraten erscheint Totipotenz nicht hinreichend. Gleiches gilt für das Kriterium der "qualifizierten Entwicklungsfähigkeit".

Nur: Was definiert dann einen Embryo? Wie weit müssen sich Zellen entwickeln können, um als Embryo zu gelten? Sind Zellen mit natürlicher Totipotenz schutzwürdiger als solche mit hochartifiziell erworbener Totipotenz? Können sich Intentionen auf den Status einer embryonalen Entität auswirken?

Juristinnen und Juristen der Universität Passau untersuchten diese Fragen im Rahmen eines vom Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMBF) geförderten Projektes. Die Passauer Gruppe arbeitete eng mit Expertinnen und Experten aus Philosophie und Medizin zusammen. Der Titel des juristischen Teilprojekts lautete: "Totipotenz als rechtliches Kriterium im Lichte neuer Erkenntnisse der Entwicklungsbiologie".

Folgende Ergebnisse wurden erarbeitet:

  1. Die Zelle muss entwicklungsfähig sein. Zellen oder mehrzellige Einheiten, die sich zum Menschen weiterentwickeln können, sind schutzwürdig. Entitäten, die sich wie z.B. humane Parthenoten nicht zum Menschen weiterentwickeln können, fallen nicht unter diesen Schutz. 
  2. Totipotenz ist als strafrechtliches Tatbestandsmerkmal ungeeignet. Ob eine Zelle totipotent ist oder nicht, lässt sich nicht ethisch vertretbar und rechtlich zulässig beweisen. Diese fehlende Beweisbarkeit von Totipotenz führt dazu, dass viele Straftatbestände des ESchG niemals vollendet werden, sondern stets nur im Versuch begangen werden können. Das Passauer Team ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Dilemma aus strafrechtsdogmatischer und verfassungsrechtlicher Sicht zwar unbefriedigend, aber hinzunehmen ist. 
  3. Für die Bestimmung des verfassungsrechtlichen Status embryonaler Entitäten können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Die Menschlichkeit des Ausgangsmaterials und eine finale Entwicklungsfähigkeit sind als verfassungsrechtlich zwingende Kriterien zu qualifizieren. Nur Entitäten, die diese Kriterien auch erfüllen, können einen Status unter Art. 1 Abs. 1 GG besitzen. Lediglich die Reichweite der Entwicklungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht zwingend festgelegt. Die Verfassung steckt insofern nur einen Rahmen ab - ausgehend von der Nidation und endend mit der Geburt. Insoweit hat der Gesetzgeber einen Spielraum, wobei die Nidation jedenfalls als verfassungsrechtlich zulässiger Endpunkt der Entwicklungsfähigkeit anzusehen ist. Auch die Befruchtung unter Beteiligung von mindestens zwei Keimzellen von mindestens zwei Personen ist als verfassungsrechtlich zulässiges, wenn auch nicht zwingendes Kriterium einzuordnen. Auf Basis dieser Kriterien wäre folgende Embryodefinition in jedem Fall verfassungskonform:

    "Als schutzwürdiger Embryo gilt jede humane Entität, die durch zufallsgesteuerte Verschmelzung von mindestens zwei natürlichen oder künstlichen haploiden Keimzellen, die von mindestens zwei Personen herrühren, entstanden ist und sich bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bis zur Nidation entwickeln kann."

 

Beteiligte und Förderung

Prof. Dr. Dr. Thomas Heinemann, Inhaber des Lehrstuhls für Ethik, Theorie und Geschichte der Medizin an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar (PTHV), koordinierte das Projekt. Prof. Dr. Hans-Georg Dederer, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, leitete das juristische Teilprojekt an der Universität Passau. Prof. Dr. Tobias Cantz, Leiter des Exzellenzclusters REBIRTH an der Medizinischen Hochschule Hannover steuerte Erkenntnisse aus der Stammzell- und der Molekularforschung bei.

Das Projekt erhielt Fördermittel vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Die Laufzeit betrug zwei Jahre.

Projektleitung an der Universität Passau Prof. Dr. Hans-Georg Dederer (Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht)
Laufzeit 01.06.2014 - 31.05.2016
Verlängert bis: 30.09.2016
Website http://www.jura.uni-passau.de/dederer/bmbf-projekte/bmbf-projekt-ii/
Mittelgeber
BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung
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